24.06.2021
von Milind Singh

Vorschriften rund um coronakonforme Events ändern sich nahezu im Tagesrhythmus. Damit Sie dennoch wissen, wie Sie Ihre Präsenz- und Hybridevents planen und für alle Beteiligten sicher umsetzen können, haben wir diesen Ratgeber für Sie zusammengestellt. 

Das Wichtigste vorab: Prüfen Sie im Einzelfall Ihr Vorhaben und wenden Sie sich an die lokalen Ämter und berücksichtigen Sie die Vorgaben an Ihrem Event-Ort. Die in diesem Artikel eingefügten Links zu wertvollen Quellen helfen Ihnen dabei.

Generelle Hygienemaßnahmen für sichere Präsenz- und Hybrid-Events

Bevor Sie sich die konkreten Vorschriften oder Lockerungen rund um Ihren Zielort anschauen, sollten Sie sich um ein Hygienekonzept, einen Hygienebeauftragten und einen konkreten Hygieneplan kümmern.

Das Hygienekonzept beinhaltet alle Maßnahmen, die Sie zur Einhaltung der Hygiene auf Ihrem Event treffen. Hierzu gehören die bekannten AHA-Regeln, die mittlerweile erweitert wurden und folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Abstand halten
  • Hygiene praktizieren
  • Medizinische Maske tragen
  • Corona-App nutzen
  • Regelmäßig Lüften

Darüber hinaus fallen in diesen Bereich alle Maßnahmen, die es den Gesundheitsbehörden ermöglichen, Kontakte zu verfolgen sowie die Dokumentation Ihrer Maßnahmen und die Art und Weise, wie Sie über die Maßnahmen informieren. 

Ein von Ihnen hauptamtlich eingesetzter Hygienebeauftragter kümmert sich um die Erstellung und Einhaltung des Hygienekonzeptes sowie des konkreten Hygieneplanes.

In Ihrem Hygieneplan legen Sie fest, was Sie reinigen oder desinfizieren lassen sowie alle Maßnahmen, die Ihre Event-Teilnehmer und Event-Dienstleister übernehmen müssen, um die Hygiene vor Ort einzuhalten. Hierein fällt beispielsweise das Abstandhalten der Teilnehmer untereinander sowie das Tragen einer FFP2-Maske auf den Laufwegen.

Software-Tipp: Lassen Sie sich von IT-Lösungen bei der Planung Ihrer coronakonformen Events unterstützen. So können Sie beispielsweise mithilfe des Cvent-Tools “social tables”  die Raumpläne Ihrer Location auf die Abstandsvorschriften anpassen und erhalten sofort ein realistisches Bild von einem möglichen Set-Up.

Planen Sie außerdem, sofern es die Jahreszeiten und das Wetter zulassen, einige Outdoor-Aktivitäten in Ihr Event ein. Das reduziert den Aufenthalt in geschlossenen Räumen und ermöglicht den Teilnehmern einmal im wahrsten Sinne des Wortes richtig durchatmen zu können.

Eine gute Vorlage für ein Hygienekonzept finden Sie beispielsweise auf der Website von VisitBerlin.

Restriktionen und Vorschriften sind in Deutschland Ländersache

Jetzt wird’s komplex und verständlicherweise können Sie als Eventplaner oder Marketer hier schnell den Überblick verlieren. Was auf den ersten Blick leicht chaotisch wirkt, wird deutlich übersichtlicher, wenn Sie sich auf das Bundesland konzentrieren, in dem Ihr Event stattfinden soll. Beachten Sie unbedingt, dass es keine einheitliche Behandlung oder Einstufung von “Events” gibt. Manch ein Bundesland unterscheidet zwischen Bildungsveranstaltungen, Messen, Kulturveranstaltungen, Parteiversammlungen u.ä. - andere jedoch nicht. Schauen Sie unbedingt in die jeweilige Landesverordnung. Die folgende Liste wurde zur Übersicht zusammengestellt und ist nicht bindend. Stand: 24. Juni 2021.

Baden-Württemberg

Die Corona-Verordnung Messen wurde zum 14. Mai 2021 aufgehoben. Die Regelungen gingen in § 21 Absatz 1 und 2 der Corona-Verordnung des Landes auf.

Verordnung: Corona-Verordnung

gültig: ab 21. Juni 2021

zentrale Aussagen:

  • § 21 “Öffnungsstufen, Abweichungen”
  • Abs. 2 liegt die Inzidenz 14 Tage unter 100, so ist lt. Nr. 5 der Betrieb von Messe- , Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet,
  • Nr. 5a: liegt die Inzidenz unter 35 gilt eine Begrenzung von 7qm/Besucher
     

Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Stufenplan für sichere Öffnungen: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf

Bayern

Verordnung: Rechtsgrundlagen

gültig: 07. Juni bis 04. Juli 2021

zentrale Aussagen:
§ 17 Tagungen, Kongresse, Messen

Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen gilt § 25 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Rahmenkonzept von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege auszuarbeiten ist.

Dort heißt es, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen zu wahren ist. Daraus leitet sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen ab. Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt. Diese sollen ab 1. September 2021 wieder möglich sein.

Verordnung: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ und https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/ und https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Berlin

Verordnung: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

gültig: seit 15. Juni 2021

zentrale Aussagen:

§ 11 Veranstaltungen

(2) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Auf Veranstaltungen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden muss jedem ein fester Platz zugewiesen werden, darauf kann verzichtet werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle Besucher negativ getestet sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstalten im Freien müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind.

Verordnung: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Brandenburg

Verordnung: SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

gültig: seit 15. Juni 2021

zentrale Aussagen:

§ 18 Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Betreiber von Messen und Ausstellungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen.  Messen können wieder durchgeführt werden.
im Freien

  • die Steuerung ... aller Personen,
  • Testnachweis, mit Ausnahme von Veranstaltungen im Freien,
  • höchsten 1.000 Teilnehmer,
  • Erfassen von Personendaten,
  • Einhaltung des Abstands, bei Sitzplätzen ist 1 Meter möglich,

in geschlossenen Räumen

  • Tragen einer medizinischen Maske auf allen Wegen,
  • regelmäßiges Lüften

Verordnung: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=9194

Bremen

Verordnung: Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

gültig: seit 19. Mai 2021

zentrale Aussagen:

§ 4 Abs. 2 Nr. 7 Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen .. bleiben zulässig,

Kultur- und Sportveranstaltungen in Innenräumen sind mit einem Publikum von maximal 100 Personen bis 1 Uhr gestattet, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Dazu gehört auch eine Testpflicht, wenn die Inzidenz über 35 liegt. Unter freiem Himmel sind bis zu 250 Personen gestattet. Kongresse, Messen, gewerbliche Ausstellungen … dürfen unter Auflagen öffnen.

Verordnung: https://www.bremen.de/corona und

https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_05_19_GBl_Nr_0059_signed.pdf

Hamburg

Verordnung: Corona Allgemeinverfügungen und Verordnungen

gültig: seit 18. Juni 2021

zentrale Aussagen:
§ 13a Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung

  • die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten,
  • es ist ein Schutzkonzept zu erstellen,
  • es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung,
  • Teilnahme ist nur mit Terminvereinbarung gestattet,
  • in geschlossenen Räumen muss eine medizinischen Maske getragen werden,
  • Einlass nach Vorlage eines negativen Tests
  • für Räume mit bis zu 800 qm gilt: ein Besucher je 10 qm,
  • bei mehr als 800 qm gilt ein Besucher je 20 qm auf der Zusatzfläche

Verordnung:

 https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/

undhttps://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/15190816/2021-06-17-rechtsverordnung/

Hessen

Verordnung: Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

gültig: bis 27. Juni 2021

zentrale Aussagen: 

§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen

… sind möglich, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt. Dies gilt laut § 1 Abs. 2b ebenso für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse.
Laut Nr. 2b sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Kulturangebote im Freien zulässig, wenn die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl gestattet. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet. Ebenso ist ein negativer Test sowie weitere Maßnahmen und Mindestabstand von 1,5 Metern erforderlich, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Verordnung:

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung: Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern

gültig: vom 24. April bis 30. Juni 2021

zentrale Aussagen: 
§ 8 - Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art

Anlage 29 - Auflagen für Messen und Ausstellungen 
Für die Durchführung von Messen und Ausstellungen besteht nach Genehmigung die Pflicht, die Auflagen einzuhalten. Der Besuch dieser Veranstaltungen im Innenbereich ist für Personen zulässig, die über ein negatives Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen. Weitere Auflagen wie Kontaktverfolgung, Mindestabstand etc. finden Sie auf Seite 91 des aktuellen Dokumentes.

Verordnung: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf

Niedersachsen

Verordnung: Niedersächsische Corona-Verordnung

gültig: ab 19. Juni 2021

zentrale Aussagen:
§ 10 Messen, gewerbliche Ausstellungen … und ähnliche Veranstaltungen

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 50 beträgt, sind Messen, gewerbliche Ausstellungen ... und ähnliche Veranstaltungen zulässig, wenn der Veranstalter Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts trifft.

In § 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen finden Sie zahlreiche Regelungen für unterschiedlichste Inzidenzen. Ebenso sollten Sie die § 1c und 1d für Ihre Veranstaltung prüfen.

Verordnung: https://www.niedersachsen.de/download/170375 und

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Nordrhein-Westfalen

Verordnung: Coronaschutzverordnung

gültig: ab dem 21. Juni 2021

zentrale Aussagen:

§ 16 Handel, Messen und Märkte sind bei einer Inzidenzstufe 3 (über 50, unter 100) möglich bei maximal einer Person pro 7 qm sowie in Innenräumen mit negativem Testergebnis. Zudem ist ein besonderes Hygienekonzept erforderlich, das der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung oder der Durchführung vorzulegen ist. Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern muss die Behörde zustimmen.

Verordnung: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210617_coronaschvo_ab_21.06.2021_lesefassung.pdf und https://www.land.nrw/corona

Rheinland-Pfalz

Verordnung: Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

gültig: seit dem 16. Juni 2021

zentrale Aussagen:
§ 4 Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen.
Verordnung: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Saarland

Verordnung: Gesetz Nr. 2018 Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz sowie weitere  Änderungsverordnungen sowie Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

gültig: seit 10. Juni 2021

zentrale Aussagen:

Im Abschnitt 3 Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen heißt es, dass Veranstaltungen anzuzeigen sind, die gängigen Hygieneregeln einhalten müssen sowie pro 5 qm ein Besucher zulässig ist.

Verordnung: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-hygienerahmenkonzepte_stand-2021-06-10.html#docccff8cc2-a005-47e4-94a3-c4ce849cb5d6bodyText25

und https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html 

Sachsen

Verordnung: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

gültig: vom 10. Juni 2021

zentrale Aussagen:

§ 14 Tagungen, Kongresse, Messen

(1) Die Ausrichtung von Tagungen, Kongressen und Messen ist mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Tagungen, Kongresse und Messen im Außenbereich.

Verordnung: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Sachsen-Anhalt

Verordnung: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

gültig: seit 16. Juni 2021

zentrale Aussagen:

§ 3 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Freien auf 1.000 begrenzt. Es ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen sowie FFP2-Masken sind zu tragen.

§ 10 Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege Messen und Ausstellungen dürfen öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Verordnung: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/

Schleswig-Holstein

Verordnung: Corona-Bekämpfungsverordnung

gültig: seit dem 16. Juni 2021

zentrale Aussagen:

Laut § 5 Veranstaltungen unterscheidet Schleswig-Holstein in Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, mit Marktcharakter und in solche mit Sitzungscharakter. Grundsätzlich dürfen in Innenräumen nur getestete Personen zugelassen werden und ein Hygienekonzept muss erstellt werden. Bei Veranstaltungen, bei denen sich Personen bewegen können, dürfen innen maximal 125 Personen und im Freien maximal 250 Personen zugelassen werden. Bei Messen und bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind es 500 und auf Außengeländen maximal 1.000 Personen. Darüber hinaus gilt eine Abstandspflicht von 1,50 Meter sowie eine Maskenpflicht.

Verordnung:  https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

und

Stufenkonzept für Veranstaltungen
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/2021/_veranstaltungsstufenkonzept.pdf

Thüringen

Verordnung: Thüringer Infektionsschutzverordnung

gültig: seit dem 1. Juni 2021

zentrale Aussagen:

§ 13 Veranstaltungen

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, kann eine Erlaubnis für Veranstaltungen unter freiem Himmel beantragt werden. Bei einer Inzidenz von unter 50 ist dies auch für Veranstaltungen in Innenräumen möglich. Teilnehmer müssen ein negatives Testergebnis vorweisen oder genesen sein.

§ 25 Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

Hierunter fallen im Abs. 2 Nr. 2 Ausstellungen und Messen, diese sind geschlossen bei Inzidenz über 50. Unter 50 sind Messen möglich, jedoch mit einer Testpflicht versehen. Diese wiederum entfällt bei Inzidenz unter 35.

Verordnung: https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung

Weitere wertvolle Informationsquellen

Wollen Sie stets up-to-date sein, behalten Sie die zentralen Informationsquellen im Blick.

In Deutschland sind diese Institute und Gesetze von besonderer Bedeutung:

  • das Infektionsschutzgesetz – IfSG
  • die Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA, insbesondere TRBA 250
  • das Robert-Koch-Institut – RKI
  • sowie die zuvor genannten Verordnungen auf Landesebene

Österreich

Für Österreich gibt es weiterführende Informationen auf der Website des Sozialministeriums sowie der Corona-Ampel. 

Verordnung: COVID-19-Öffnungsverordnung

gültig: seit 10. Juni 2021

zentrale Aussagen:

Generell gilt auch in Österreich die Abstandsregelung und Maskenpflicht – beim Betreten und Verweilen an öffentlichen Orten.

Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze sind innen und außen für maximal 50 Personen möglich. Darüber hinaus ist die 3 G-Regel (getestet / genesen / geimpft) einzuhalten. erforderlich. Der für die Veranstaltung Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als 17 Personen teilnehmen, spätestens 1 Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde elektronisch anzuzeigen.

Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind möglich mit maximal 75% der Personenkapazität bis zu 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und im Freien maximal 3.000 Personen.

Verordnung: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Ma%C3%9Fnahmen-f%C3%BCr-Veranstaltungen.html

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

Schweiz

Verordnung: Covid-19 Gesetz

gültig: seit 19. Juni 2021

zentrale Aussagen:
Seit dem 31. Mai 2021 dürfen Veranstaltungen wie folgt stattfinden:

Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind erlaubt. Gemeint sind damit Veranstaltungen ohne Publikum, also beispielsweise Vereinstreffen und -aktivitäten.

Veranstaltungen vor Publikum dürfen in Innenräumen mit maximal 100 Personen stattfinden, in Außenbereichen mit maximal 300 Personen. Für Veranstaltungen muss ein Schutzkonzept umgesetzt werden. Für Veranstaltungen mit Publikum außerdem folgende Bestimmungen:

Die Sitzplätze dürfen höchstens zur Hälfte besetzt werden.

Es gilt Sitzpflicht für die Besucherinnen und Besucher.

Es dürfen keine Speisen und Getränke angeboten werden, außer der Organisator erfasst die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher, dann ist die Konsumation im Publikumsbereich am Sitzplatz zulässig.

Für Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sind zusätzliche Vorgaben in den Artikeln 6b ff. und im Anhang 3 erläutert.

Verordnung:
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes/empfehlungen-fuer-die-arbeitswelt.html#701366771 
und https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/711/de und https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de#annex_3

Bleiben Sie flexibel und behalten Sie die Inzidenzen im Blick

Konzentrieren Sie sich mit Blick auf die sehr lokalen Vorschriften auf das Infektionsgeschehen an Ihrem Zielort. Das reduziert die Komplexität der in Deutschland bzw. in der DACH-Region geltenden Restriktionen deutlich. Darüber hinaus sollten Sie verstehen, woher Ihre Event-Teilnehmer kommen. Fragen Sie daher bereits bei der Registrierung das Herkunftsland ab und behalten Sie die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes im Blick. Verweisen Sie auf diese ebenfalls von Ihrer Event-Website aus.

Ihr Plan B für hybride oder virtuelle Events

Vor allem im Herbst 2021 wird es noch viele Unsicherheiten und daher kurzfristige Änderungen bei den Restriktionen oder Lockerungen rund um Veranstaltungen in Präsenz geben. Seien Sie darauf vorbereitet und halten Sie einen Plan B bereit. Wer heute schon auf ein hybrides Event setzt, kann relativ leicht auf eine rein virtuelle Veranstaltung umschwenken. Sprechen Sie daher rechtzeitig mit den Dienstleistern, die Sie vor Ort benötigen, vor allem mit Hotels, Locations und Caterern, und vereinbaren Sie faire Stornoregeln für beide Seiten. Darüber hinaus sollten Sie von Anfang an auf eine Streaminglösung, eine Event-Plattform sowie eine flexible Registrierungslösung für Ihr Event setzen. Selbst wenn Sie nicht auf die virtuelle Eventvariante switchen müssen, es wird genügend Teilnehmer geben, die auch künftig online dabei sein wollen oder müssen.

Fazit

Nichts ist so beständig wie der Wandel und deshalb sollten Sie stets die aktuellen Verordnungen Ihres (Bundes-)Landes im Blick behalten. Grundsätzlich gilt jedoch fast überall: Masken, Abstand, Kontaktverfolgung, Lüften und umfangreiche Hygienekonzepte, die den Gesundheitsbehörden vorzulegen sind.

Milind Singh

Milind ist Field Marketer bei Cvent und verantwortlich für die Durchführung von Kampagnen zur Markenbekanntheit und Kundenbindung sowie für virtuelle und Live-Events von Cvent. Er ist ein Marketing-Enthusiast, der sich für interessante Moment-Marketing-Taktiken und kreative Markenkampagnen begeistert! 

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